Postmindestlohnverordnung unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die am 1.1.2008 in Kraft getretene Postmindestlohnverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für unwirksam erklärt (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 – C 19.09).
Die Kläger sind Briefdienstleister und Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Dieser und der ebenfalls klagende Arbeitgeberverband einigten sich im Dezember 2007 mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste auf einen tariflichen Bruttomindestlohn. Er ist jedoch niedriger als der, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und ver.di im November 2007 beschlossen hatten und den das Bundesarbeitsministerium mit seiner Postmindestlohnverordnung für allgemeinverbindich erklärt hat.
Das BVerwG entschied nun, dass die Verordnung wegen Verfahrensfehlern unwirksam ist. Nach § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a. F. hätte das beklagte Arbeitministerium den betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Tarifparteien Gelegenheit geben müssen, schriftlich Stellung zu nehmen. Dies hat es versäumt.



