Prostituierte im Bordell sozialversicherungspflichtig

(c) RainerSturm / pixelio.de
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Prostituierte, die in einem Bordell arbeiten und dabei umfangreichen und detaillierten Regeln bei Ihrer Arbeit unterliegen, sind nicht selbstständig. Das entschied das SG Düsseldorf mit am 5.3.2015 veröffentlichtem Urteil (v. 11.9.2014 – S 5 R 120/14 ER).

In einem Düsseldorfer Bordell hatten Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung ermittelt. Die Ergebnisse veranlassten die Rentenversicherung dazu Gesamtsozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 12 Millionen Euro für die Jahre 2005 bis 2011 zu verlangen. Darüber hinaus forderte sie rund 7,5 Millionen Euro zusätzliche Säumniszuschläge. Die Betreibergesellschaft wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das SG Düsseldorf. Sie stelle den Arbeiterinnen nur Zimmer, Equipment und Servicepersonal zur Verfügung. Damit bestehe kein Beschäftigungsverhältnis.

Das SG lehnte den Eilantrag überwiegend ab. Die Betreibergesellschaft habe ein weitreichendes Direktionsrecht ausgeübt. Weisungen zur Art und Weise der sexuellen Dienstleistung habe sie zwar nicht erteilt, die Prostituierten seien aber den „goldenen Regeln des Hauses“ unterworfen. Dieses detaillierte Regelungswerk schreibe u. a. bestimmte Anwesenheitszeiten und eine Kleiderordnung und vor. Zudem durften die Frauen Zahlungen nicht persönlich entgegennehmen. Dies spreche für eine abhängige Beschäftigung. Die Beitragsforderung für die Jahre 2009 bis 2011 sei rechtmäßig. Für die Zeit von 2005 bis 2008 seien die Beiträge verjährt und der Eilantrag damit erfolgreich.

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