Rechtsmissbräuchlicher Widerspruch bei Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB widerspricht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er mit dem Betriebserwerber darüber verhandelt, einen Arbeitsvertrag mit günstigeren Bedingungen abzuschließen, solange es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern (BAG, Urt. v. 19.2.2009 – 8 AZR 176/08).

 Die Beklagte, eine Sparkasse, beschäftigte den Kläger als Immobilienfachberater. Als sie sich entschloss, das Immobilienvermittlungsgeschäft auf eine Vertriebs-GmbH zu übertragen, widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er war jedoch einverstanden, als Mitarbeiter der Sparkasse für die GmbH im Wege der Personalüberlassung tätig zu werden. Darüber hinaus versuchte er, einen neuen, besseren Arbeitsvertrag mit der GmbH auszuhandeln. Der Versuch scheiterte. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht.

Dies bestätigten alle drei Instanzen. Das BAG sah es nicht als rechtsmissbräuchlich an, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht ausgeübt hatte und an seinem ursprünglichen Arbeitsverhältnis festhält. Hierfür bedarf es weder einer Begründung noch eines sachlichen Grunds. Vielmehr stand es ihm frei, nachdem er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte, mit dem Betriebsveräußerer oder -erwerber über einen neuen, günstigeren Vertrag zu verhandeln. Treuwidrig wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn es ausschließlich darauf gezielt hätte, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern.

Auch die Tatsache, dass der Kläger für den Betriebserwerber arbeitet, ist nicht widersprüchlich. Im Gegenteil: Er hat von Anfang an immer rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, dass er aufgrund des Widerspruchs nach wie vor Mitarbeiter der Beklagten ist. 

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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