Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer?

Der BFH hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, da er typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt (Urt. v. 17.6.2010 – VI R 35/08).

Ein Leiharbeitnehmer war bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung machte er Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt lehnte das, die Klage vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

Der BFH sah das anders und ließ den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen für Verpflegung zu. Arbeitnehmer können dies bei Auswärtstätigkeiten geltend machen (§ 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG). Die Münchener Richter wiesen darauf hin, dass der Leiharbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Er konnte sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Mittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Ob für die gesamte Dauer ihrer Dienstverhältnisse dem Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen, ließ der BFH offen.

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