Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach Insolvenzantrag

© PIXELIO/RainerSturm
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Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag, dem Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich von diesem gegenseitigen Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Abfindungsanspruch aufgrund von Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr durchsetzbar ist (BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 6 AZR 357/10).  Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag, wonach er Ende Dezember 2008 ausscheidet und mit seinem letzten Gehalt eine Abfindung erhält. Die Arbeitgeberin beantragte jedoch am 5.12.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestellte am 8.12.2008 den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig ordnete es an, dass die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1) über ihr Vermögen verfügen kann.

Mit Schreiben vom 16.12.2008 verlangte der Kläger, ihm fristgerecht seine Abfindung zu zahlen. Als nichts geschah, wiederholte er die Forderung mit Zahlungsziel 16.1.2009. Am 19.1.2009 trat er schriftlich vom Aufhebungsvertrag zurück. Anfang März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Im April 2009 übernahm die Beklagte zu 2) den Betrieb. Der Kläger war der Ansicht, aufgrund seines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag habe sein Arbeitsverhältnis nicht im Dezember 2008 geendet, sondern sei durch Betriebsübergang im April 2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

 

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG wies sie ab. Der Kläger war nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten, so dass sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2008 geendet hatte. Ein wirksamer Rücktritt setzt gem. § 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruch durchsetzbar ist. Dies war beim Abfindungsanspruch des Klägers am 16.1.2009 nicht mehr der Fall. Die Schuldnerin konnte zum einen ab 8.12.2008 nicht ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Zum anderen stand dem Anspruch die „dolo-petit-Einrede“ entgegen, wonach niemand etwas leisten muss, dass er alsbald zurückfordern kann. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Leistungen, die ein Gläubigers nach dem Insolvenzantrag erhält, anfechtbar, wenn er von dem Antrag wusste. Dies wäre hier der Fall gewesen. Der Kläger hätte die Abfindung deshalb nach § 143 Abs. 1 InsO später zur Insolvenzmasse zurückgewähren müssen. Mangels wirksamen Rücktritts endete sein Arbeitsverhältnis daher im Dezember 2008 und konnte nicht im April 2009 durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergehen.

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