Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist auch zulässig, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschnitte nach den zeitlichen Vorgaben des Anbieters stattfinden, und nicht der Arbeitgeber allein nach seinen Interessen entscheiden darf, wann der Mitarbeiter teilnimmt (BAG, Urt. v. 19.1.2011 – 3 AZR 621/08). 

Der Beklagte war als Bankkaufmann für den klagenden Sparkassen-Zweckverband tätig. Die Parteien einigten sich darauf, dass er an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands zum Sparkassenbetriebswirt teilnimmt. Die Vereinbarung sah vor, dass die Klägerin ihn unter Fortzahlung seines Gehalts für diese Zeit freistellt sowie die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernimmt. Für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Ausbildung beendet, sollte er die Leistungen zurückzahlen. Der Beklagte nahm in einem Zeitraum von ca. acht Monaten an zwei Ausbildungsabschnitten teil, die jeweils ca. fünf Wochen dauerten. Dann kündigte er. Der letzte Ausbildungsabschnitt fand ohne ihn statt. Der Sparkassen-Zweckverband klagte auf Rückzahlung der Fortbildungskosten.

 

Die Klage war sowohl vor dem LAG als auch dem BAG erfolgreich. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Die Regelung, dass der Mitarbeiter die Kosten zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis löst, bevor die Weiterbildung beendet ist, benachteiligt ihn nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB, solange die Fortbildung einen geldwerten Vorteil für ihn bedeutet. Nicht geäußert hat sich das BAG zur Frage, ob und inwieweit die Länge der Pausen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

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