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In Sachen Mangold: BVerfG vermeidet offenen Konflikt mit dem EuGH

1. September 2010

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der EuGH mit seiner Mangold-Entscheidung seine Kompetenzen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überschritten hat (Beschl. v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06).

In der genannten Entscheidung hatte der EuGH (Urt. v. 22.11.2005 – Rs. C-144/04) eine Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. In einem späteren Rechtsstreit vor dem BAG wandte dieses den Rechtsgedanken an und verwies auf seine Bindung an die Mangold-Entscheidung. Gegen das Urteil des BAG wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, da der EuGH unzulässige Rechtsfortbildung betrieben habe.
 
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Dies ist insoweit erstaunlich, als nach der Auffassung vieler Rechtsexperten der EuGH mit der Mangold-Entscheidung seine Kompetenzen überschritten hatte, indem er „allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts" mit unmittelbarer Drittwirkung benannte, die entgegenstehendes nationales Recht direkt verdränge; unzulässig, wie nicht zuletzt der Verfassungsrechtler und ehemalige Bundespräsident Roman Herzog meinte und forderte: "Stoppt den EuGH". Das höchste deutsche Gericht schickte sich auch an, ggf. einzuschreiten und stellte 2009 klar, dass es eingreifen würde, wenn der EuGH seine Kompetenzen ersichtlich überschreite. So kann bspw. im "Ultra-vires-Verfahren" geprüft werden, ob sich Rechtsakte der europäischen Organe im Rahmen der ihnen zustehenden Grenzen bewegen.
 
Nun sah das BVerfG die Mangold-Entscheidung des EuGH aber nicht als Ultra-vires-Akt an. Nach Ansicht der Karlsruher Richter (sieben von acht genügten) haben die Luxemburger Kollegen ihre Kompetenzen jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt. Zudem präzisierte das BVerfG Eingriffsmöglichkeiten, und zwar in Form einer Selbstbeschränkung, was dazu führt, dass die Hürden für eine Konfrontation mit dem EuGH nun so hoch gelegt sind, dass es wohl kaum je zu einem offenen Streit der höchsten Richter in Europa kommen wird.
 
 

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