Schadensersatz wegen Nichterhöhung der Wochenarbeitszeit?

Quelle: pixabay.com
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Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besteht nur dann, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in der Norm genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Nur die „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht nicht aus. Das hat das BAG in einem Urteil vom 26.1.2017 (8 AZR 736/15) klargestellt.

Der Kläger ist seit Dezember 2011 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bei der Beklagten (Expressversand- und Transportservice) ist er als Kurier angestellt und leistet 27,5 Stunden in der Woche. Mitte 2013 verteilte die Arbeitgeberin mit entsprechenden Änderungsverträgen ein Stundenvolumen von 66,5 Stunden unbefristet an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere. Das waren alle Mitarbeiter, die um eine Erhöhung der Wochenarbeitszahl gebeten haben, mit Ausnahme eines neu eingestellten Kollegen und dem Kläger. Dieser begehrte ebenso eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Das ArbG Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz erweiterte der Beschäftigte seine Klage und machte hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG geltend. Man habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Das Hessische LAG wies die Berufung im Übrigen zurück, sprach dem Kurier aber einen Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zu. Hiergegen wandte sich das beklagte Unternehmen erfolgreich mit der Revision.

Das Hessische LAG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Indizien nach § 22 AGG vorliegen, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen. Die Richter haben verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung nur dann besteht, wenn Anhaltspunkte existieren, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom LAG angenommene schlichte „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht nicht aus.
Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil aufgrund der bisherigen Feststellungen keine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits getroffen werden konnte.

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