Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso fort wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs über den Übertragungszeitraum hinaus. Hinsichtlich des tariflichen Urlaubsabgeltungsanspruchs dürfen die Tarifvertragsparteien dagegen bestimmen, dass er untergeht (BAG, Urt. v. 23.3.2010 – 9 AZR 128/09). 

Der schwerbehinderte Kläger war von Anfang September 2004 bis zu seinem Ausscheiden bei der beklagten Arbeitgeberin am 30.9.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der „Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ Anwendung. Im Mai 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Urlaub für 2004 zu gewähren. Als diese sich weigerte, erhob er im November 2005 Klage auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005.

 

Das LAG gab der Klage statt. Die Beklagte griff mit der Revision nur noch die Verurteilung zur Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs an. Hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs war sie erfolgreich, beim tariflichen Mehrurlaub dagegen nicht.

 

Nach Ansicht des BAG teilt der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs. Dieser erlischt nach neuer Rechtsprechung nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, im Anschluss an EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – C-350/06 u. C-520/06, s. AuA-Urteilsticker v. 22.1., 27.2. und 27.3.2009). Der Arbeitgeber muss den Urlaub daher am Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten, wenn der Betreffende ihn vorher nicht nehmen konnte.

 

Dagegen dürfen die Tarifvertragsparteien regeln, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch untergeht, wenn der Mitarbeiter über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies hatten sie hier getan, so dass der Anspruch erloschen ist.

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