Selbstständige Tätigkeit auch ohne eigenes Arbeitsmaterial?

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Ein Baggerfahrer kann auch ohne eigenes Fahrzeug Tätigkeiten als nicht abhängig Beschäftigter ausüben, entschied das SG Stuttgart in einem am 7.8. erschienen Urteil vom 7.7.2013 (S 25 R 4135/11).

Der zum Baumaschinenführer ausgebildete Baggerfahrer war einen Monat für ein Abbruchunternehmen tätig, was ihm für die Arbeiten ein Fahrzeug zur Verfügung stellte. Er riss ein Gebäude ab und hob im Anschluss hieran auftragsgemäß das Erdreich aus. Weitergehende Tätigkeiten auf der Baustelle erfolgten nicht.  Die Rentenversicherung war im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV der Meinung, dass er dabei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, woraus die Sozialversicherungspflicht folge. Dagegen erhob der vermeintlich abhängig Beschäftigte Klage gegen die Rentenversicherung und bekam Recht.

Das SG Stuttgart sieht zwar ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung, indem das Unternehmen dem Kläger die Arbeitsmittel zur Verfügung stellte. Jedoch schuldete der Baggerfahrer mit dem Abbruch des Gebäudes innerhalb eines Monats ein konkretes Werk, was selbstständig und weisungsunabhängig erledigt wurde.  Er war nicht verpflichtet, auch anderen Arbeitern auf der Baustelle behilflich zu sein. Somit sprechen trotz der Zurverfügungstellung des Baggers die Umstände des Einzelfalls für eine selbstständige Tätigkeit des Baumschienenführers.

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