Sittenwidriger Stundenlohn: Nur 3,40 Euro für Busbegleiterin

(c) peter smola / pixelio.de
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15 Euro Gehalt am Tag für eine Busbegleiterin sind zu wenig und damit sittenwidrig. Die Arbeitgeberin muss nun nachzahlen, entschied das LAG Düsseldorf mit am 23.12.2014 veröffentlichtem Urteil (v. 19.8.2014 - 3 Sa 764/13).

Eine Busbegleiterin holte neun Monaten lang geistig und körperlich behinderte Schüler von zuhause ab. Zusammen mit einem Busunternehmen begleitete sie die Kinder in die Schule und brachte sie nach dem Unterricht wieder nach Hause. Pro Tag erhielt die Frau dafür 15 Euro. An Feier- oder Krankentagen bekam sie nichts. Bezahlten Erholungsurlaub gab es ebenfalls nicht. Sie fühlte sich ungerecht behandelt und klagte.

Das LAG Düsseldorf hält die gezahlte Vergütung für sittenwidrig. Die Bezahlung ist für 4 Stunden und 25 Minuten täglich viel zu niedrig. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit von der Abholung von der Wohnung bis zur Rückkehr dorthin. Der tatsächliche Stundenlohn liegt damit bei nur 3,40 Euro, errechnete das LAG. Er muss sich aber am Tarifstundenlohn des privaten Omnibusgewerbes in NRW - derzeit 9,76 Euro pro Stunde - orientieren. Die Busbegleiterin erhält deshalb 3.982,12 Euro nachgezahlt und zusätzlich 369 Euro als Urlaubsabgeltung, urteilte die Kammer.

Die Revision ist zugelassen.

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