Sprung aus Fenster kein Arbeitsunfall

(c) Gabi Schoenemann / pixelio.de
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Verletzt sich ein Erwachsener bei Neckereien mit anderen Teilnehmern einer Umschulungsmaßnahme, ist dies kein Arbeitsunfall. Es fehlt der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit, betonte das Hess. LSG in einer am 7.7.2015 veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 24.3.2015 – L 3 U 47/13).

Ein 27-Jähriger sprang über die Fensterbrüstung im ersten Stock eines Lehrgebäudes, weil eine Mitschülerin versuchte, ihn während der (nicht beaufsichtigten) Unterrichtszeit einer Umschulungsmaßnahme mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Durch den Sprung geriet er auf ein Wellblechdach, das ihn aber nicht trug. Er stürzte hindurch und verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da keine betriebsdienliche Tätigkeit vorliege.

Auch das Hess. LSG verneinte einen Arbeitsunfall. Ein solcher liege nur vor, wenn der Mann eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Dazu seien aber i. d. R. keine höchstpersönlichen Verrichtungen, wie Neckereien und Spielereien zu zählen, die den Interessen des Betriebs zuwiderlaufen. Der Umschüler sei zu behandeln wie ein Beschäftigter in einem Großraumbüro. Das typische Gruppenverhalten von Jugendlichen innerhalb einer Schule oder deren mangelnder Beaufsichtigung sei nicht zu berücksichtigen. Der Vorfall sei außerdem kein Sturz, sondern ein gezielter Sprung gewesen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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