Streik bei Lufthansa AG: Rückgriff auf „Reservetage“

(c) Manfred Walker / pixelio.de
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Die Deutsche Lufthansa AG darf im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung auf „Reservetage“ zurückgreifen. Das entschied das ArbG Köln im Eilverfahren mit Urteil vom 1.7.2015 (20 BVGa 14/15).

Die Gesamtvertretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG wollte durchsetzen, dass die Deutsche Lufthansa AG „Reservetage“ nicht ohne ihre Zustimmung anordnen darf. Das sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung auf Abruf für einen Flugeinsatz zur Verfügung stehen muss. Hintergrund für den Eilantrag war, dass die Fluggesellschaft wegen des angekündigten Streiks ab 1. Juli ab diesem Zeitpunkt entsprechende „Reservetage“ nutzen wollte, um den Flugbetrieb zu stabilisieren.

Das Gericht hat den Antrag schon deshalb zurückgewiesen, weil ihm die Eilbedürftigkeit fehle. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Absage des Streiks gebe es keinen konkreten Anlass mehr dafür. In der Sache führte das Gericht jedoch weiter aus: Die Anordnung tarifvertraglicher „Reservetage“ als arbeitgeberseitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks ist als Arbeitskampfmaßnahme auch mitbestimmungsfrei möglich.
Die Gesamtvertretung kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim LAG Köln einlegen.

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