Trennung zwischen tarifgebundenen und OT-Mitgliedern

Ermöglicht die Satzung eines Arbeitgeberverbands sowohl eine Mitgliedschaft mit als auch ohne Tarifbindung, muss sie gleichzeitig sicherstellen, dass OT-Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen nehmen können. Nur die tarifgebundenen Mitglieder dürfen darüber entscheiden, wie der Arbeitskampffonds zu verwenden ist. Andernfalls ist es nicht möglich, eine OT-Mitgliedschaft einzugehen (BAG, Urt. v. 22.4.2009 – 4 AZR 111/08).

Die beklagte Arbeitgeberin war Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Dieser hatte sich 1999 umstrukturiert, so dass seitdem nur noch Mitglieder von „Fachgruppen“, die zwar zum Verband gehören, jedoch teilweise organisatorisch selbstständig sind, der Tarifbindung unterliegen. Den „Unterstützungsfonds“ des Verbands verwaltet laut Satzung der Verbandsvorstand. Er wird von allen Mitgliedern gewählt. Die Beklagte war zuletzt als Mitglied einer Fachgruppe tarifgebunden. Zum 30.6.2005 trat sie jedoch aus der Fachgruppe aus und wechselte in den Status eines „normalen“ Verbandsmitglieds. Der tarifgebundene Kläger machte geltend, sie sei auch über den 30.6.2005 hinaus tarifgebunden geblieben. Er beanspruchte daher Leistungen aus einem Tarifvertrag.

Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, wies das LAG sie ab. Das BAG schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an. Die Beklagte ist nach wie vor an den Tarifvertrag gebunden. Ihr Austritt aus der Fachgruppe beendete nicht ihre Tarifbindung. Nach der Satzung des Arbeitgeberverbands können auch Verbandsmitglieder, die keiner Fachgruppe angehören und damit nicht tarifgebunden sind, maßgeblich Einfluss darauf nehmen, wie der Verband die Mittel des Unterstützungsfonds verwenden soll. Damit haben sie die Möglichkeit, auf tarifpolitische Entscheidungen einzuwirken, z. B. ob und wie ein Arbeitskampf geführt wird. Aufgrund dieser Organisationsstruktur herrscht ein Ungleichgewicht zwischen Verantwortlichkeit und Betroffenheit. Die Beklagte bleibt daher an die vom Verband oder seinen Fachgruppen geschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden.

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