Übernahme von Auszubildendenvertreter auf Leiharbeitsplatz

Ein Arbeitgeber ist u. U verpflichtet, für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter einen dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist, freizumachen (BAG, Beschl. v. 17.2.2010 – 7 ABR 89/08).  Die Auszubildendenvertreterin eines Unternehmens der Automobilindustrie hatte gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangt, dass die Arbeitgeberin sie nach Ende ihrer Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernimmt. Das Unternehmen beantragte stattdessen gerichtlich, das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufzulösen, weil es ihm unzumutbar sei, die Auszubildende weiterzubeschäftigen. Zu diesem Zeitpunkt waren Leiharbeitnehmer im Betrieb tätig.

 

Das LAG gab dem Antrag statt. Das BAG verwies die Sache zurück. Dem Arbeitgeber kann es auch zuzumuten sein, sich von Leiharbeitern zu trennen, die einen dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz innehaben, der zur Ausbildung des zu übernehmenden Auszubildendenvertreters passt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, z. B. ob der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse daran hat, den Leiharbeitnehmer weiterzubeschäftigen oder ob er hierzu gegenüber dem Verleiher vertraglich verpflichtet ist. Dies muss das LAG nun prüfen.

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