Ungleiche Behandlung bei Betriebsrente zulässig

(c) Uwe Schlick / pixelio.de
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Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte dürfen bei der Berechnung der Betriebsrente unterschiedlich behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Vergütungsstrukturen, die Einfluss auf die Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung haben, verschieden sind. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 17.6.2014 (3 AZR 757/12) hervor.

Ein Mitarbeiter war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen hat. Diese sehen u. a. für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2000 eingetreten sind, eine Gesamtversorgung vor. Neben prozentualer Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung das Folgende: Die Betriebsrente darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte fallen höher aus als die für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe. Der Mitarbeiter begehrte die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung der Betriebsrente und klagte. Das LAG Köln wies die Klage ab, die Revision blieb ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die betrieblich zugesagte Gesamtversorgung ist die Festlegung geringerer Grundbeträge zulässig. Das beklagte Unternehmen gewährt den gewerblichen Arbeitnehmern Zulagen und Zuschläge. Angestellte in derselben Vergütungsgruppe kommt diese Leistung nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang zugute. Deshalb erhalten sie insgesamt ein niedrigeres pensionsfähiges Gehalt und erwerben einen entsprechend geringeren Anspruch auf gesetzliche Rente im Vergleich zu gewerblichen Arbeitnehmern.

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