Unrichtige Auskunft des Arbeitgebers
Dem Arbeitgeber obliegt gegenüber seinen Mitarbeitern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Tut er dies dennoch schuldhaft und erleidet der Beschäftigte dadurch einen Schaden, kann er den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BAG, Urt. v. 4.5.2010 – 9 AZR 184/09).
Der Kläger ist 1944 geboren. Seit 1991 war er in der Bauverwaltung des beklagten Lands tätig. Seine Vergütung bemaß sich seit 1.12.2001 nach der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum Bundesangestellten-Tarifvertrag-Ost (BAT-O). Ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O war nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien einigten sich am 20.10.2003 auf einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell zum 1.11.2003. Die Freistellungsphase sollte vom 17.10.2006 bis Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2009 dauern. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre am 30.11.2007 ausgelaufen. Der Kläger fragte vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags beim beklagten Land an, ob Altersteilzeitarbeit bei Blockmodellen die Aufstiegszeiträume für die Freistellungsphase verlängere. Dies verneinte das Land, verwehrte dem Kläger aber trotzdem den Bewährungsaufstieg zum 1.12.2007.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt. Das BAG schloss sich der Ansicht des Arbeitgerichts an und wies die Klage ab. Die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell unterbricht die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit: Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewährungsaufstieg im Wege des Schadensersatzes. Zwar war die Rechtsauskunft des Lands falsch. Der Kläger hätte jedoch genauer darlegen müssen, wie er bei einer richtigen Auskunft am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.




