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Unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben

2. März 2010

GmbH-Geschäftsführer sind auch bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1.7.2004 begonnen haben, nicht auf der Grundlage des neu eingeführten § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) persönlich zum Schadensersatz verpflichtet (BAG, Urt. v. 23.2.2010 – 9 AZR 44/09). 

Ein Altersteilzeitarbeitnehmer verklagte die Geschäftsführung einer GmbH auf der Grundlage der Neuregelung auf Schadensersatz.
 
Bei der früheren Rechtslage hatte das BAG stets eine persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Altersteilzeitmitarbeitern in Insolvenzfällen verneint. Der zum 1.7.2004 neu eingefügte § 8a ATG verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, bei Altersteilzeit im Blockmodell die Wertguthaben, die der Beschäftigte durch Vorleistung in der Arbeitsphase erarbeitet hat, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Insolvenzrisiko abzusichern. Bislang war ungeklärt, ob und inwieweit dies eine persönliche Haftung begründet. Eine solche hat das BAG jetzt auch im vorliegenden Fall abgelehnt. Zwar bleiben die genauen Gründe abzuwarten. Für die Praxis bedeutet das jedoch schon jetzt, dass GmbH-Geschäftsführer auch in Bezug auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 1.7.2004 begonnen haben, jedenfalls nicht auf der Grundlage des § 8a ATG persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sind.
 
Ob und inwieweit der Gesetzgeber auf die „Gesetzeslücke“ reagiert, wird sich zeigen. Immerhin hat er im Zusammenhang mit der Absicherung von Arbeitszeitkonten schon mit Wirkung ab Januar 2009 in § 7e Abs. 7 SGB IV eine ausdrückliche persönliche Haftung von Organvertretern normiert.
 

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