Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

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Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG notwendigen Informationen zu einer Massenentlassung in einem nicht unterzeichneten Text mit, heilt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats einen eventuellen Schriftformverstoß (BAG, Urt. v. 20.9.2012 – 6 AZR 155/11).

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter bei der Arbeitgeberin. Er schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens. Der Interessenausgleich enthielt alle Auskünfte, die dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG bei einer Massenentlassung zu erteilen sind. In ihm fand sich auch eine abschließende Erklärung des Gesamtbetriebsrats, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Beide Seiten unterzeichneten das Dokument und der Beklagte fügte es der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit bei. Nach Eingang der Anzeige kündigte er der Klägerin. Diese hielt die Kündigung für unwirksam. Der Beklagte habe den Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht gem. § 126 BGB über die Angaben nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet.

Die Klage war in alle Instanzen erfolglos. Zwar hatte das LAG nicht festgestellt, ob der Beklagte den Interessenausgleich vor dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieb. Damit lagen der Arbeitnehmervertretung möglicherweise die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Dokument vor. Das BAG ließ jedoch offen, ob für die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Schriftform gem. § 126 BGB mit Unterschrift notwendig ist. Einen etwaigen Schriftformmangel hat der Gesamtbetriebsrat durch seine abschließende Stellungnahme im Interessenausgleich geheilt.

Zweck der Unterrichtung ist es, die Vorgaben in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umzusetzen. Nach der Auslegung des EuGH muss die Arbeitnehmervertretung in der Lage sein, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck genügt es, wenn ihr ausreichende, schriftliche Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen vorliegen und sie abschließend hierzu Stellung nimmt.
 

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