Urlaubskürzung wegen Elternzeit

(c) Salih Ucar / pixelio.de
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Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen, entschied das BAG mit Urteil vom 19.5.2015 (9 AZR 725/13).

Eine als Ergotherapeutin beschäftigte Frau arbeitete in einem Seniorenheim. Ihr standen 36 Urlaubstage jährlich zu. Nach der Geburt ihres Sohnes 2010 befand sie sich ab Mitte Februar 2011 in Elternzeit. In der Zwischenzeit endete das Arbeitsverhältnis zum 15.5.2012. Kurz danach verlangte die Ergotherapeutin erfolglos Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs für die Jahre 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Arbeitgeberin, sie werde ihren Erholungsurlaub wegen der Elternzeit kürzen.

Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG änderte dieses Urteil auf die Berufung der Frau ab und erklärte die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs für unwirksam. Die Revision dagegen blieb erfolglos. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestimmt, dass er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen kann. Der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt, wenn das Anstellungsverhältnis endet und der Mitarbeiter Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach neuerer Rechtsprechung ist dieser Anspruch nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Beschäftigten und unterscheidet sich rechtlich nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers.

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