VB gegen „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

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Die Verfassungsbeschwerde von ver.di gegen arbeitsrechtliche Entscheidungen zum „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht ist unzulässig, weil der Interessenvertretung die Beschwerdebefugnis fehlt. Die Gewerkschaft ist weder durch den Tenor des Urteils noch ausnahmsweise aus den Entscheidungsgründen beschwert, geht aus einem am 2.9.2015 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 15.7.2015 hervor (2 BvR 2292/13).

Nach dem „Dritten Weg“ werden Arbeitsbedingungen nicht einseitig festgelegt, sondern durch die durch Kirchengesetz geschaffene Arbeitsrechtliche Kommission, die zu gleichen Teilen mit Vertretern von Diensgebern und -nehmern besetzt ist.
Im Ausgangsverfahren klagten mehrere Kirchen und kirchliche Einrichtungen gegen ver.di, um zukünftige Streiks zu verhindern. Das ArbG Bielefeld hatte der Klage in großen Teilen stattgegeben, das LAG Hamm die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb ebenfalls erfolglos. In der Folge legte die Gewerkschaft Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ein: Sie richtet sich insbesondere gegen die richterrechtliche Weiterentwicklung des Arbeitskampfrechts in den Entscheidungsgründen. Daraus ergebe sich, dass gewerkschaftliche Streiks mit Tarifbezug das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in rechtswidriger Weise beeinträchtigen würden und Streiks ohne tarifliches Regelungsziel generell rechtswidrig seien.

Die Verfassungsbeschwerde ist nah de BVerfG unzulässig, denn der Gewerkschaft fehlt die Beschwerdebefugnis. Sie ist weder durch den für sie positiven Urteilstenor noch - ausnahmsweise - durch die Urteilsgründe gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt.
Das BAG hat in seiner Begründung kein gegenwärtig verbindliches Recht gesetzt, denn  Fachgerichte sind an Rechtsprechung nicht in gleicher Weise gebunden wie an Gesetze. Eine Beeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus dem Risiko, bei zukünftigen Streiks von kirchlichen Einrichtungen auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Es ist auch nicht klar abzusehen, dass und wie die Gewerkschaft in Zukunft eingeschränkt ist und wie die Vorgaben des BAG in der konkreten Gestaltung des „Dritten Weges“ umzusetzen sind. Eine unmittelbare Betroffenheit scheidet ebenfalls aus. Das Streikrecht kann man erst durch kirchenrechtliche oder satzungsmäßige Regelungen ausschließen, doch dazu müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden.

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