Verfassungsbeschwerden gegen Tarifeinheitsgesetz unzulässig

Quelle: pixabay.com
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Zwei Gewerkschaften hatten Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz eingelegt. Diese nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht beschwerdebefugt, da sie durch das angegriffene Gesetz nicht in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenwärtig betroffen sind (BVerfG, Beschl. v 16.6.2016 – 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15).

Eine der Beschwerdeführerinnen ist eine 2011 gegründete Gewerkschaft. Sie setzt sich überwiegend für Beamte sowie Tarifangestellte ein. Bisher war sie nicht am Abschluss eines Tarifvertrags beteiligt gewesen. Die andere Beschwerdeführerin ist eine 2010 gegründete Gewerkschaft, die sich noch im Aufbau befindet. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sprach man ihr die Tariffähigkeit zum rechtswirksamen Abschluss von Tarifverträgen ab.
Beide Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG).

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da aus ihnen nicht hervorgeht, dass die Gewerkschaften von der Vorschrift betroffen und damit beschwerdebefugt sind. Voraussetzung ist, dass sie durch die angegriffene Maßnahme selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sind. Die vage Aussicht, irgendwann durch die angegriffene Maßnahme betroffen sein zu können, reicht nicht aus. In beiden Verfahren fehlen begründete Ausführungen zur Tariffähigkeit, so dass die Beschwerdeführerinnen weder derzeit noch zukünftig von der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst sind, weil von ihnen wirksam abgeschlossene Tarifverträge verdrängt werden könnten. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes traf das BVerfG nicht.

Das Tarifeinheitsgesetz trat am 10.7.2015 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sollen dazu führen Tarifkollisionen im Unternehmen zu vermeiden: Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmer vertreten, gilt nun nur noch ein Tarifvertrag, nämlich von derjenigen Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in dem Betrieb.

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