Vergütung von Mehrarbeit

© PIXELIO/Barbara Eckholdt
© PIXELIO/Barbara Eckholdt

Fehlt eine (wirksame) Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber nach § 612 Abs. 1 BGB Mehrarbeit vergüten, sofern diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 AZR 765/10).

Der Kläger war als Lagerleiter bei der beklagten Spedition angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhielt er im Monat 1.800 Euro brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Sollte es der Betrieb erfordern, war er außerdem zu Mehrarbeit ohne Vergütung verpflichtet. Nach seinem Ausscheiden verlangte der Kläger Vergütung für 968 geleistete Überstunden in zwei Jahren.

 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt. Dem schloss sich das BAG an. Die Beklagte muss dem Kläger die Überstunden vergüten. Die Klausel im Vertrag, wonach der Kläger zu Mehrarbeit ohne Vergütung verpflichtet sein sollte, ist intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Ein verständiger Arbeitnehmer konnte ihr nicht entnehmen, welche Arbeitsleistung er für das Bruttoentgelt schuldet. Damit war für den Kläger bei Vertragsschluss nicht absehbar, was auf ihn zukommt. Fehlt eine wirksame Vergütungsregelung, hat der Arbeitgeber gem. § 612 Abs. 1 BGB Mehrarbeit zu vergüten, sofern diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer – so wie hier – kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Wie wird eine Aufhebungsvereinbarung fehlerfrei abgeschlossen? Was sind die DOs & DON’Ts bei der Kündigung? Die HR-Zertifizierung vermittelt Ihnen diese und weitere Grundlagen für einen rechtssicheren Umgang in Ihrem Alltag als HR-Mitarbeiter:in.

Printer Friendly, PDF & Email

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben 4,5 Millionen Arbeitnehmer – das entspricht 12 % - im Jahr 2021 über ihre arbeitsvertraglich

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland