Verhandlungsanspruch des BR über Interessenausgleich

(c) cornelia menichelli / pixelio.de
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Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über den Interessenausgleich. Mit einer einstweiligen Verfügung kann das Gremium nur solche arbeitgeberseitigen Maßnahmen untersagen lassen, die diesen Anspruch gefährden, entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit kürzlich veröffentlichtem Urteil  (v. 19.6.2014 – 7 TaBVGa 1219/14).

Ein Unternehmen beabsichtigte, zwei seiner bisherigen Standorte zusammenzulegen. Der zuständige Betriebsrat beantragte daraufhin im Eilverfahren die Untersagung des Personaleinsatzes von 20 der insgesamt 323 betroffenen Mitarbeiter am neuen Arbeitsort.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte den zurückweisenden Beschluss des ArbG Berlin. Der Arbeitnehmervertretung steht bei einer Betriebsänderung ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG zu. Ob ein zusätzlicher Unterlassungsanspruch gegen Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung besteht, ließ die Kammer offen. Jedenfalls kann ein solcher Anspruch nur auf Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die nicht mehr umkehrbar sind und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch infrage stellen. Bei der Umsetzung von 20 Mitarbeitern an einen neuen Standort ist das nicht der Fall.

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