Verrechnung der Hinterbliebenenversorgung mit bAV

Verrechnungsklauseln in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) entsprechen nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer, wenn sie andere Bezüge unverhältnismäßig entwerten (BAG, Urt. v. 18.5.2010 – 3 AZR 97/08 und 3 AZR 80/08). 

Ein Altersrentner und eine Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung beziehen, hatten gegen eine Verrechnungsklauseln geklagt.

 

Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab. Das BAG gab ihnen teilweise statt. Es stellte klar, dass auch bei Verrechnungsklauseln in einer Betriebsvereinbarung zur bAV das betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer gilt. Dieses ist nicht mehr gewährt, sofern die Anrechnung andere Bezüge unverhältnismäßig entwertet. Das ist der Fall, wenn eine Hinterbliebenenversorgung, die ein Altersrentner anderweitig bezieht – auch aus einer öffentlichen Kasse –, zu mehr als 80 % auf die betriebliche Altersrente angerechnet wird. Unverhältnismäßig ist es auch, auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen zu mehr als 80 % anzurechnen. Zulässig ist dagegen, eine gesetzliche „Rente wegen Todes“ bis zu 100 % anzurechnen, wenn sie wegen des Ablebens der Person gezahlt wird, für die auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.

 

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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