Versetzung eines Redakteurs in die Entwicklungsabteilung

Die Versetzung eines Zeitungsredakteurs in die Entwicklungsabteilung, wo er ausschließlich neue Produkte erarbeiten soll, ist unwirksam.   Die Klägerin ist Redakteurin bei dem beklagten Zeitungsverlag, zuletzt in der Redaktion Reise/Stil. Ihr Arbeitsvertrag bestimmt: „Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“ Die Beklagte versetzte die Klägerin in die neue Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte sie eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Die Klägerin hielt die Versetzung für unwirksam.

 

Das BAG gab ihr Recht. Laut Arbeitsvertrag darf die Beklagte der Klägerin lediglich redaktionelle Aufgaben bei anderen Objekten übertragen. Dazu gehört, Beiträge zu erstellen, die veröffentlicht werden. Die Klägerin sollte jedoch ausschließlich neue Produkte entwickeln. Damit hat ihr die Beklagte keine neue Aufgabe zugeteilt, sondern lediglich die alte entzogen.

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