Versetzung nach Berlin: Muss Arbeitnehmer unbilliger Weisung folgen?

Quelle: pixabay.com
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Der zehnte Senat des BAG will die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer im Rahmen des § 106 GewO unbillige Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen müssen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts nicht vorliegt. Damit stellt sich der Senat gegen die Rechtsprechung des fünften Senats und fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob Letzterer an seiner Rechtsauffassung aus seinem Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 249/11, AuA 6/13, S. 373) festhalten will. Das geht aus dem Urteil des BAG vom 14.6.2017 (10 AZR 330/16) hervor.

Seit 2001 ist der Kläger bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt, zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund. In den Jahren 2013/14 gewann er einen Kündigungsrechtsstreit. Weil sich Anfang 2014 einige Mitarbeiter seines Teams weigerten, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, erhielt er am 23.2.2015 ein Schreiben, in dem ihm für den Zeitraum 16.3.2015 bis 30.9.2015 eine Versetzung an den Standort Berlin angekündigt wurde. Außerhalb des Teams kam eine Beschäftigung nicht in Betracht. Der Kläger trat seine Arbeit in Berlin jedoch nicht an, woraufhin er mit Schreiben vom 26.3.2015 eine Abmahnung und im April eine weitere Abmahnung erhielt. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.5.2015 fristlos. Der Immobilienmakler will mit seiner Klage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung vom 23.2.2015 Folge zu leisten. Zudem pocht er auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte. In einem weiteren Verfahren (2 AZR 329/16) griff er in den Vorinstanzen erfolgreich die Wirksamkeit der Kündigung an. Über die Revision der Beklagten in diesem Fall wurde noch nicht entschieden.

Der zehnte Senat stimmt dem LAG Hamm im Ausgangsfall zu, wenn es sagt, die Bestimmungen des Arbeitsvertrags ließen zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsorts zu, die Versetzung nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen. Er will entscheiden, dass Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen müssen.
Problematisch ist nun aber, dass der fünfte Senat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 (a. a. O.) die Auffassung vertreten hat, dass sich Arbeitnehmer über unbillige Weisungen, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sind, nicht hinwegsetzen dürfen, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die deren Unwirksamkeit feststellt.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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