Die Entscheidung des Familiengerichts ist bindend für einen auf eine Scheidung folgenden Rechtsstreit zwischen dem versorgungsberechtigten Ehegatten und seiner Pensionskasse über die Höhe der durch einen Versorgungsausgleich durchgeführten Kürzung der Betriebsrente. Das bekräftigte das BAG mit Urteil vom 10.11.2015 (3 AZR 813/14).
Der Kläger ist Rentner und erhält eine Rentenzahlung von seiner Pensionskasse. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau, führte das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durch. Auf Antrag der Ex-Frau änderte das Gericht diesen später ab. Dadurch kam es zu einer Halbteilung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte durch interne Teilung. Das Familiengericht übertrug der Frau deshalb ein Anrecht zulasten des geschiedenen Ehemannes bei der Pensionskasse, die seine Betriebsrente entsprechend kürzte. Der geschiedene Ehemann war mit der Höhe dieser Kürzung nicht einverstanden und klagte gegen die Pensionskasse.
Die Vorinstanzen hatten die Klage gegen die Pensionskasse abgewiesen. Auch die Revision war nicht erfolgreich. Die Pensionskasse durfte die Betriebsrente aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts um einen höheren Betrag kürzen. Das Familiengericht ist nämlich allein zuständig, wenn es um Fragen zu rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs geht. Seine Entscheidung ist deshalb bindend für den Folgerechtsstreit.
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