Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrags
Schließt jemand als Vertreter für einen anderen Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag und handelt er dabei nicht ausdrücklich in dessen Namen, muss sich mit einem gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit aus den Umständen ergeben, wer Tarifvertragspartei ist. Dafür genügt es nicht, nur den Geltungsbereich anzugeben (BAG, Urt. v. 18.11.2009 – 4 AZR 491/08).
Die D-Holding AG einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und NGG auf einen „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“. Deren Höhe hing vom Konzernergebnis ab. Gewerkschaftsmitglieder erhielten allerdings einen höheren Mindestfaktor garantiert als die übrige Belegschaft. Laut Geltungsbereich erfasste der Tarifvertrag auch die Beschäftigten der Beklagten. Die Klägerin ist in keiner der beiden Gewerkschaften Mitglied. Ihr Arbeitsvertrag verweist aber auf die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge. Sie war daher der Meinung, ihr stehe die Sonderzahlung in derselben Höhe zu wie den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer.
Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies das BAG sie ab. Aus dem Tarifvertrag war nicht ersichtlich, dass die Holding ihn sowohl für sich als auch in Vertretung für die Beklagte geschlossen hatte. Eine wirksame Vertretung setzt nämlich neben der Bevollmächtigung voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Das muss er zwar nicht ausdrücklich sagen. Es reicht, wenn dies aus den Umständen hervorgeht. Notwendig ist aber, dass ein gleichwertiger Grad an Klarheit und Eindeutigkeit vorliegt. Auch insoweit gilt das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. Hierfür genügt es aber nicht, den Vertretenen im Geltungsbereich des Tarifvertrags auszuführen. Damit war die Beklagte nicht wirksam vertreten, so dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht den Tarifvertrag erfasste.
Etwas Anderes ergab sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im bloßen Vollzug eines vermeintlich wirksamen Tarifvertrags liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung.
Ob die im Tarifvertrag vereinbarte sog. einfache Differenzierungsklausel, die zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht organisierten Arbeitnehmern unterscheidet, wirksam ist, brauchte das BAG deshalb nicht mehr zu entscheiden.




