Volle gerichtliche Überprüfung eines Bonusanspruchs

Quelle: pixabay.com
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Hat sich der Arbeitgeber vertraglich vorbehalten, über die Höhe des Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, so kann diese Entscheidung gerichtlich voll überprüft werden. Entspricht sie nicht billigem Ermessen, ist sie gem. § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich. Dann setzt das Gericht die Höhe des Bonus unter Zugrundelegung der Parteienvorträge zusammen. Das hat das BAG in einem Urteil vom 3.8.2016 (10 AZR 710/14) entschieden.

Der Kläger war bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank als Managing Director beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Angestellte am jeweils gültigen Bonussystem bzw. Deferral Plan teilnimmt. In Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung i. H. v. 200.000 Euro, für das folgende Jahr zahlte die Bank noch 9.920 Euro und für 2011 gab es keinen Bonus oder Deferral Award. Seine Kollegen erhielten Beträge, die sich überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten. Der Banker begehrte mit seiner Klage die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011. Die Höhe stellte er in das Ermessen des Gerichts, verlangte aber mindestens 52.480 Euro. Das ArbG Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Zahlung von 78.720 Euro verurteilt. Das Hessische LAG  wies die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung ab, es lägen nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Die Revision des klagenden Bankers hatte wiederum  Erfolg. Er hat nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen Bonus bzw. Deferral Award, der nach billigem Ermessen festgesetzt werden konnte. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung des Bonus auf Null berechtigt war, diese Entscheidung ist daher unverbindlich und das Gericht legt die Höhe gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB fest. Grundlage hierfür ist der Sachvortrag der Parteien. Schweigt der Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Letzterer kann i. d. R. bspw. keine Angaben zur Höhe des Bonustopfs des Unternehmens machen. Auch kann man ihn nicht auf Erhebung einer Auskunftsklage verweisen. Das Gericht bestimmt vielmehr die Leistung anhand aktenkundig gewordener Umstände (etwa Vorjahresleistung, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung).

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