Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

© PIXELIO/Ruth Rudolf
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Eine AGB-Klausel, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation davon abhängt, dass im Zeitpunkt der Auszahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht – unabhängig davon, wer kündigt – ist wirksam, solange die Gratifikation nicht dazu gedacht ist, Arbeitsleistung zu vergüten (BAG, Urt. V. 18.1.2012 – 10 AZR 667/10).

Die Klägerin erhielt laut Arbeitsvertrag mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation, sofern das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung nicht gekündigt war. Der Beklagte hatte ihr mit Schreiben vom 23.11.2009 zu Ende 2009 gekündigt. Die Klägerin verlangte trotzdem Zahlung der Gratifikation. Sie machte geltend, der Beklagte habe ihr gekündigt, weil sie nicht freiwillig auf die Weihnachtsgratifikation verzichten wollte.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zurück. Der Arbeitgeber darf die Zahlung einer Sonderzuwendung davon abhängig machen, dass im Auszahlungszeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, sofern die Zuwendung nur die Betriebstreue belohnen und nicht geleistete Arbeit vergüten soll. Eine solche Klausel entspricht der gesetzlichen Konzeption des § 611 BGB und hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Das LAG muss nun klären, ob der Beklagte die Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat, weil die Klägerin nicht auf die Weihnachtsgratifikation verzichten wollte. Dann würde sie nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten gelten.

 

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