Ein Arbeitgeber kann die betriebliche Übung einer Weihnachtsgratifikation für Betriebsrentner nicht beseitigen, indem er ankündigt, er werde sie nur noch die nächsten drei Jahre gewähren, und sie als „freiwillige Leistung“ in den Versorgungsbezügen ausweist (BAG, Urt. v. 16.2.2010 – 3 AZR 123/08). Die Arbeitgeberin hatte ihren Betriebsrentnern mehr als zehn Jahre lang vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld von 500 DM bzw. 250 Euro gezahlt. Dann teilte sie ihnen mit, sie werde die Gratifikation nur noch in den nächsten drei Jahren überweisen. Auf den Abrechnungen erschienen sie von da an als „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“. Nach Ablauf der drei Jahre klagte ein Betriebsrentner auf Fortzahlung.
Er war in allen Instanzen erfolgreich. Die Arbeitgeberin konnte die betriebliche Übung nicht allein durch die Mitteilung, sie werde die Gratifikation nur noch drei Jahr zahlen, und den Hinweis in den Versorgungsabrechnungen beseitigen. Ein Widerspruch der Berechtigten war nicht nötig.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
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