Widerruf einer Direktversicherung in der Insolvenz

Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, besteht es weiter und ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Die Voraussetzungen für den Widerruf eines Bezugsrechts, weil der Mitarbeiter „ausgeschieden“ ist, liegen nicht vor (BAG, Urt. v. 15.6. 2010 – 3 AZR 334/06). Die Arbeitgeberin hatte zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger eine Lebensversicherung im Wege der Direktversicherung abgeschlossen. Diese sah keinen Widerruf des Bezugsrechts vor, es sei denn der Mitarbeiter scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Später meldete die Arbeitgeberin Insolvenz an. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zunächst mit Wirkung für die Masse fort, endete jedoch noch während des Verfahrens durch Betriebsübergang. Der Insolvenzverwalter widerrief das Bezugsrecht des Klägers und verklagte ihn auf Zustimmung zur Freigabe des bei der Hinterlegungsstelle deponierten Betrags zur Masse.

 

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG wies sie ab. Die Widerrufsklausel ist entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, endet es nicht, sondern besteht weiter und ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Damit liegen die Voraussetzungen für ein „Ausscheiden“ des Mitarbeiters nicht vor. Ein Widerruf durch den Verwalter scheidet aus.

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