Wie weit geht die Mitbestimmung beim BEM?

Source: pixabay.com
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Das dem Betriebsrat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gewährte Mitbestimmungsrecht ist aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begrenzt. Es betrifft die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie bei einem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einem erneuten Ausfall vorgebeugt werden kann. Das geht aus einem Beschluss des BAG vom 22.3.2016 (1 ABR 14/14) hervor.

Ein Logistikunternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten einigte sich mit dem Betriebsrat auf die Bildung einer Einigungsstelle zur Einführung von generellen Regeln zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Hierin heißt es auszugsweise:

2.1. Information der Arbeitnehmer
Alle Arbeitnehmer erhalten nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung erstmals eine von den Betriebsparteien gemeinsam erstellte schriftliche Information zum BEM ausgehändigt (…). Danach erhalten alle neu eingestellten Arbeitnehmer diese Information mit Übergabe des Arbeitsvertrags. (…)

§ 3 Integrationsteam
3.1 Besetzung
Als Gremium für die Durchführung des BEM wird ein Integrationsteam gebildet. Das Integrationsteam setzt sich jeweils aus einem Vertreter des Arbeitgebers sowie des Betriebsrats zusammen. (…)

3.4. Vorschlagsrecht
Das Integrationsteam unterbreitet dem Arbeitgeber Vorschläge für Maßnahmen des BEM. Kommt das Integrationsteam nicht zu einvernehmlichen Vorschlägen zu Maßnahmen des BEM, hat jede Betriebspartei das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu Maßnahmen des BEM zu unterbreiten.
Über die Maßnahmen des BEM entscheidet der Arbeitgeber, es sei denn, dass von Vertretern des Integrationsteams arbeitsplatzbezogene Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements vorgeschlagen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Zunächst haben die Betriebsparteien eine Einigung über die arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen zu erreichen. Kommt insoweit keine Einigung zwischen den Betriebsparteien zustande, gilt §§ 87 Abs. 2, 76 BetrVG.
"

Gegen die Bildung des Integrationsteams (bestehend aus je einem Vertreter der Arbeitgeberin und des Betriebsrats) für die Durchführung des BEM wendete sich die Arbeitgeberin. Sie hat den Einigungsstellenspruch fristgerecht angefochten und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit. Die Einigungsstelle sei für die geregelte Materie nicht zuständig und habe das ihr zustehende Ermessen überschritten. Es habe keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Arbeitgeberseite bestanden, sodass ihr Recht auf Gehör nicht gewahrt geworden sei. Das sah – nachdem die erste Instanz noch gegen den Antrag entschied – auch das LAG Hamburg (Beschl. v. 20.2.2014 – 1 TaBv 4/13) so. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen diese Entscheidung blieb vor dem BAG ohne Erfolg.

Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit überschritten, denn ihr Spruch beschränkte sich nicht auf die Ausgestaltung des BEM. Vielmehr war zu Unrecht die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.

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