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Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bei Urlaub

29. März 2010

Entfällt eine Schicht, weil der Mitarbeiter in Urlaub ist, lässt dies nicht automatisch den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in kommunalen Krankenhäusern (TVöD-K) entfallen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ohne die Befreiung von der Arbeitspflicht die geforderten Schichten geleistet hätte (BAG, Urt. v. 24.3.2010 – 10 AZR 58/09). 

Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht für die Beklagte tätig. Diese teilt bis zum 15. eines jeden Monats die Mitarbeiter für den Folgemonat ein. Der Kläger war 2006 von Mitte August bis Mitte September in Urlaub. Deshalb verging mehr als ein Monat bis zu seinen nächsten Nachtschichten. Ohne Urlaub wäre er spätestens nach einem Monat wieder mit mindestens zwei Nachtschichten dran gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger für September nur die tarifliche Zulage für ständige Schichtarbeit von 40 Euro, nicht aber die 105 Euro für ständige Wechselschichtarbeit. Der Krankenpfleger klagte die Differenz ein.
 
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG gab ihr statt. Entfällt eine Schicht wegen eines der Gründe in § 21 TVöD-K, z. B. weil der Mitarbeiter in Urlaub ist, berührt dies nicht den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit. Zwar setzt Wechselschichtarbeit voraus, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten heranzieht. Entscheidend ist aber, ob der Arbeitnehmer ohne die Befreiung von der Arbeitspflicht die geforderten Schichten geleistet hätte. Der Tarifregelung lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass sie von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulasten der Beschäftigten abweichen will. Insofern unterscheidet sich die jetzige Rechtslage vom früheren Bundes-Angestelltentarifvertrag.

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