Zustimmung zur Übertragung von Elternzeit

Beendet eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit vorzeitig und beantragt sie, den verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kinds zu übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG), muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB wahren (BAG, Urt. v. 21.4.2009 – 9 AZR 391/08). 

Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten angestellt. Am 4.7.2004 wurde ihre Tochter geboren. Sie ging daher vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Elternzeit. Am 23.7.2006 bekam sie einen Sohn. Mit Schreiben vom 16.8.2006 teilte die Klägerin mit, sie nehme vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 Elternzeit für ihren Sohn. Die Elternzeit für ihre Tochter beende sie vorzeitig und hänge den Rest an die Elternzeit für ihren Sohn an. Letzteres lehnte die Beklagte ab. Daraufhin klagte die Mitarbeiterin auf Zustimmung.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Arbeitnehmerin kann die Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden. Das hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 16.8.2006 getan. Der Arbeitgeber darf dies nur innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG). Welche dies sein sollen, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Sie muss auch der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG zustimmen. Bei seiner Entscheidung hat der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens zu beachten (§ 315 BGB). Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, welche Nachteile ihr durch die Übertragung der restlichen Elternzeit entstehen würden. Damit entspricht ihre Weigerung nicht billigem Ermessen.

 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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