Zwangsgeld: Zeugnisse müssen auch nach Betriebsaufgabe ausgestellt werden

1. September 2011
Zwangsgeld: Zeugnisse müssen auch nach Betriebsaufgabe ausgestellt werden
Thorben Wengert / pixelio.de

Ausgeschiedene Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugnis. Auch noch nach einer Betriebsaufgabe gilt diese Pflicht. Bei Missachtung kann ein Zwangsgeld verhängt werden (LAG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 3.8.2011 – 9 Ta 128/11).

Obwohl der ehemalige Beschäftigte einen bereits rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Zeugniserteilung hatte, weigerte sich der beklagte Arbeitgeber. Dazu führte er an, der Betrieb sei inzwischen geschlossen und er habe kein Firmenpapier mehr. Auf Antrag des Klägers hatte das Arbeitsgericht deshalb ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro festgesetzt, welches das LAG Rheinland Pfalz nun bestätigte.

 

Es sei unerheblich, dass der Beklagte sein Gewerbe zwischenzeitlich aufgegeben hat. Des Weiteren entfalle eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung auch nicht deshalb, weil der Beklagte angeblich über kein Geschäftspapier mehr verfüge. Zwar müsse ein Arbeitgeber – nach BAG-Rechtsprechung – Zeugnisse grundsätzlich auf Geschäftspapier ausstellen, wobei es darauf ankomme, ob im jew. Geschäftszweig üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und der Arbeitgeber solche besitzt und nutzt. Sofern der Beklagte entsprechende Briefbögen nicht (mehr) besitze, könne er Zeugnisse auch auf andere Weise ausstellen, (z. B. auf neutralem Papier).
 

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