Versetzung bei Personalüberhang?
Bei uns steht eine Rückkehr aus der Elternzeit an, wodurch die geplante Personalstärke in der Filiale jedoch überschritten würde. Die Dame möchten wir in einer gleich weit entfernten Filiale einsetzen. Die Arbeit bleibt die Gleiche. Der einzige Unterschied: In der neuen Filiale bestehen wesentlich längere Öffnungszeiten (bis 21 Uhr). Der Betriebsrat der bisherigen Filiale stimmt der Versetzung nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht zu, mit der Begründung, dass diese Filiale aufgrund der Betriebsratstätigkeit (er ist Vollzeitmitarbeiter) immer wieder sog. Abstellungen (Unterstützung aus anderen Filialen) benötigt. Daher ist eine Versetzung seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Wie schätzen Sie die Lage ein? Wir würden nun ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.
Personalreferentin eines Großunternehmens
Der Betriebsrat könnte seine Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stützen, wenn die Versetzung nicht dem Wunsch der Arbeitnehmerin entspricht. In örtlicher Hinsicht ist keine Benachteiligung der Mitarbeiterin zu erkennen. Eine solche könnte durch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit wegen der längeren Öffnungszeiten gegeben sein. Eine bloße Änderung der Arbeitszeiten stellt aber keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Auf die gewünschte Überbesetzung hingegen hatder Betriebsrat keinen Anspruch. Die Änderung der Lage der Arbeitszeit ist aber im individualrechtlichen Verhältnis zur Beschäftigten zu bedenken: Jede arbeitgeberseitige Weisung muss „billigem Ermessen“ entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung, § 315 BGB). Das Unternehmen muss die Interessen des zu Versetzenden berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist es vorstellbar, dass die spätere Lage der Arbeitszeit in der neuen Filiale und die Betreuung des Kindes nicht vereinbar sind. Wenn gleichzeitig vergleichbare Arbeitnehmer ohne Kinder vorhanden sind, kann die Ausübung des billigen Ermessens den Arbeitgeber dazu zwingen, einen von diesen anstelle der Rückkehrerin zu versetzen.
RAin und FAin für Arbeitsrecht Constanze Grosch, BMH Bräutigam und Partner, Berlin



