Wie kann man den Facebook-„Like“-Button datenschutzkonform einsetzen?

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19.8.2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook-„Like“- (oder „Gefällt mir“-) Buttons datenschutzwidrig ist. In einer Passage des dazu erstellten Gutachtens hat die Aufsichtsbehörde zudem ausgeführt, dass auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).

Die Entscheidung hat zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an, mit der Maßnahme nicht „den kleinen Webseitenbetreiber“, sondern Facebook im Visier zu haben. Die Entscheidung hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen in anderen Bundesländern. Allerdings haben sich mittlerweile auch andere Landesaufsichtsbehörden der Rechtsauffassung der Kieler Kollegen angeschlossen. Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen infrage, vgl. z. B. die Onlinebeiträge der Kollegen Stephan Schmidt (Verstößt die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?), Thomas Stadler (Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?) und Niko Härting (Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde: Warum die „Facebook-Kampagne“ des ULD verfassungswidrig ist, CR 2011, S. 585) sowie die Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein (Facebook und Datenschutz: Chef der Staatskanzlei Dr. Wulff spricht mit Landesbeauftragtem für Datenschutz – Bürgerbeteiligung weiter stärken).

 

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist damit nach wie vor umstritten. Es gibt gute Argumente für beide Seiten. Höherinstanzliche Gerichtsurteile zu den infrage stehenden Aspekten existieren bislang nicht. Neben der Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde sollte man auch die wettbewerbsrechtliche Seite (das – ebenfalls umstrittene – Abmahnrisiko) in seine Entscheidung über den Einsatz des Facebook-„Like“-Buttons einfließen lassen. Gerade Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sollten eine Anpassung des Buttons in Erwägung ziehen.

 

Noch ein Tipp: Infolge der Diskussion wurde ein vom Kollegen Jens Ferner entwickeltes (schon seit einiger Zeit im Einsatz befi ndliches) Zusatz-Plugin von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet. Dieses Tool „aktiviert“ den Facebook-„Like“-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung.

 

RA Dr. Sebastian Kraska,

externer Datenschutzbeauftragter, Gröbenzell

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