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 Bild: maramade/stock.adobe.com
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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Arbeit auf Abruf

In dem durch das BAG mit Urteil vom 18.10.2023 (5 AZR 22/22) entschiedenen Fall ging es um die Auslegung einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. Arbeit auf Abruf. Wenn in einer solchen Vereinbarung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt wird, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG.

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