In dem durch das BAG mit Urteil vom 18.10.2023 (5 AZR 22/22) entschiedenen Fall ging es um die Auslegung einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. Arbeit auf Abruf. Wenn in einer solchen Vereinbarung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt wird, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz könne nur im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten. Das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus, um von einer der gesetzlichen Fiktion abweichenden Vereinbarung auszugehen.
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Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel

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