Die Klägerin war seit 2012 als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung beschäftigt. Am 10.1.2018 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Firma einen Aufhebungsvertrag zum 31.1.2018. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungstermin ordentlich abzurechnen und stellte die Klägerin von ihren Dienstpflichten frei. Außerdem enthielt der Aufhebungsvertrag eine umfassende gegenseitige Abgeltungsklausel. Dem vorangegangen waren bewusste Fehlbuchungen der Klägerin, die Anfang Januar 2018 ans Tageslicht kamen.
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Dr. Claudia Rid

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