Betriebsratsvergütung
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Unentgeltlichkeit bedeutet – anders als bei Ehrenämtern,z. B. im sozialen, kirchlichen oder sportlichen Bereich, – aber nicht, dass sie während ihrer Betriebsratstätigkeit kein Entgelt vom Arbeitgeber bekommen. Sie werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, erhalten aber weiterhin ihre vertraglich vereinbarte Vergütung (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
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