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ARBEITSRECHT
Betriebsratsvergütung
BGH-Urteil, Expertenkommission, Gesetzentwurf und alternative Ansätze
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Unentgeltlichkeit bedeutet – anders als bei Ehrenämtern,z. B. im sozialen, kirchlichen oder sportlichen Bereich, – aber nicht, dass sie während ihrer Betriebsratstätigkeit kein Entgelt vom Arbeitgeber bekommen.
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