Betriebsübergang

Teil 2

Nachdem im ersten Teil (AuA 5/25, S. 30ff.) zunächst der Tatbestand des Betriebsübergangs beleuchtet wurde, schließt nun der zweite Teil mit Hinweisen zum Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB an.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Bei den Informationspflichten des bisherigen, des neuen Betriebsinhabers oder des Teilbetriebsinhabers wird wiederum auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG erläuternd eingegangen sowie der Widerspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen dargestellt.

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Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml
Direktor des ArbG Rosenheim a. D., Dozent für Arbeitsrecht bei der Referendarausbildung, Autor

· Artikel im Heft ·

Betriebsübergang
Seite 32 bis 37
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Body Teil 1

Sodann werden im zweiten Teil (AuA 6/25) einige Hinweise zum Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB gegeben. Bei den Informationspflichten

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Body Teil 1

Was bedeutet bEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig

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Body Teil 1

Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung

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Body Teil 1

Beschränkter Schutz durch Wettbewerbsverbote

Unabhängig von den Besonderheiten der konkreten Arbeitspflicht und den individualvertraglichen

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Body Teil 1

Zielsetzung und Bedeutung des BEM

Das BEM ist ein „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR

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Body Teil 1

Einleitung

Formaljuristisch gesehen handelt es sich bei der Kündigungserklärung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung