Betriebsveranstaltungen
Bei Betriebsveranstaltungen stellt sich immer wieder die Frage, wie viele Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben bzw. als teilgenommen anzusehen sind. Dies hat Bedeutung für die Zurechnung der lohnsteuerlichen Vorteile, soweit die Kosten den Arbeitnehmern zugerechnet werden (z. B. Speisen, Getränke, Eintrittskarten etc.).
Das FG Köln (Urt. v. 27.6.2018 – 3 K 870/17, Rev. eingelegt, Az. BFH VI R 31/18) hat nun entschieden, dass für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Die Zahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen ist nicht maßgebend. Absagen bzw. unentschuldigtes Nichterscheinen einzelner Beschäftigter kann nicht zulasten der teilnehmenden Kollegen gehen, da der tatsächlich anwesende Mitarbeiter nicht durch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten bereichert ist. Für diese Auslegung spreche insbesondere, dass für die Bewertung der Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht nur die auf den einzelnen Arbeitnehmer individuell zurechenbaren Kosten abgestellt wird, sondern die abstrakten Kosten des äußeren Rahmens der Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
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Die Entscheidung des FG Köln ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5–S2332/15/10001) ergangen.
(R. K.)
Redaktion (allg.)

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