Betriebsveranstaltungen

1105
Bild

Bei Betriebsveranstaltungen stellt sich immer wieder die Frage, wie viele Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben bzw. als teilgenommen anzusehen sind. Dies hat Bedeutung für die Zurechnung der lohnsteuerlichen Vorteile, soweit die Kosten den Arbeitnehmern zugerechnet werden (z. B. Speisen, Getränke, Eintrittskarten etc.).

Das FG Köln (Urt. v. 27.6.2018 – 3 K 870/17, Rev. eingelegt, Az. BFH VI R 31/18) hat nun entschieden, dass für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Die Zahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen ist nicht maßgebend. Absagen bzw. unentschuldigtes Nichterscheinen einzelner Beschäftigter kann nicht zulasten der teilnehmenden Kollegen gehen, da der tatsächlich anwesende Mitarbeiter nicht durch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten bereichert ist. Für diese Auslegung spreche insbesondere, dass für die Bewertung der Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht nur die auf den einzelnen Arbeitnehmer individuell zurechenbaren Kosten abgestellt wird, sondern die abstrakten Kosten des äußeren Rahmens der Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

Wie wird eine Aufhebungsvereinbarung fehlerfrei abgeschlossen? Was sind die DOs & DON’Ts bei der Kündigung? Die HR-Zertifizierung vermittelt Ihnen diese und weitere Grundlagen für einen rechtssicheren Umgang in Ihrem Alltag als HR-Mitarbeiter:in.

Die Entscheidung des FG Köln ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5–S2332/15/10001) ergangen.

(R. K.)

Redaktion (allg.)

AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen504.94 KB

· Artikel im Heft ·

Betriebsveranstaltungen
Seite 45
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Eine arbeitsrechtliche, gesetzliche Regelung bzgl. der Durchführung von Betriebsausflügen/-veranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

●Sachverhalt

Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier exklusiv nur für die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Anlässlich des Eintritts des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und der Berufung bzw. Vorstellung des Nachfolgers veranstaltete die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch bei Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die nur für einen

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Bundesrat hat am 27.9.2024 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2024 abgegeben. Aus lohnsteuerlicher Sicht

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG, also z. B. Arbeitslohn aus Anlass von