Bewerbungsverfahrensanspruch gem.Art. 33 GG

1105
 Bild: master1305/AdobeStock
Bild: master1305/AdobeStock

Der Arbeitgeber schrieb eine Stelle im Bodenmanagement als Beförderungsstelle (Entgeltgruppe 9a TV-L) aus. Die Bewerberauswahl erfolgte auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen bzw. dienstlicher Beurteilungen. Als Bewertungsnoten wurden Punktzahlen zwischen 1 und 15 Punkten vergeben. Laut Auswahlvermerk müssen Bewerber einer niedrigeren Entgeltgruppe drei Punkte über dem Bewerber der höheren Entgeltgruppe eingeschätzt werden, um zum Zuge kommen zu können. Der Kläger erhielt im Gesamturteil 9 Punkte, die bevorzugte Bewerberin 10 Punkte.

Der Kläger wehrte sich gegen die Stellenbesetzung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Es liege ein Verstoß gegen Art. 33 GG vor. Die ausgewählte Bewerberin sei nicht ordnungsgemäß mit 10 Punkten bewertet worden. Ein Qualifikationsvergleich sei nicht möglich, da sich die Zeiträume der Bewertungen nur unwesentlich überschnitten hätten.

Das Thüringer LAG (Urt. v. 2.7.2024 – 5SaGa7/23, rk.) entschied gegen den Kläger. Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG sei generell eingeschränkt. Zu prüfen sei, ob

Wann hat der Betriebsrat ein Informations-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrecht? Wie sieht der richtige Umgang mit Einigungsstellen und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung von Betriebsräten aus? Jetzt anmelden zur HR-Zertifizierung!

  • der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat,
  • er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Hier hätte der Kläger erklären müssen, ob und wie sich die Beurteilungen nicht vergleichen lassen. Sein Vortrag gegen die Punktewertung der Mitbewerberin blieb in beiden Instanzen pauschal und unsubstantiiert.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG sollte eine erneute Beurteilung erstellt werden, wenn Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen haben. Der erhebliche Zeitraum wird dabei bei einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren mit mindestens zwei Jahren bestimmt. Dieser Rechtsgedanke ist auf die Anlassbeurteilung von Tarifbeschäftigten dahingehend übertragbar, dass eine neue Anlassbeurteilung nur dann erstellt werden muss, wenn seit der letzten Anlassbeurteilung schon ein mindestens dem Regelbeurteilungszeitraum der Beamten entsprechender Zeitraum vergangen ist oder wenn zumindest während eines erheblichen Teiles des entsprechenden Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden, als sie der letzten Anlassbeurteilung zugrunde lagen.

Wichtig: Die Frage der Verletzung von Rechten im Bewerbungsverfahren sollten Bewerberinnen und Bewerber – neben dem Hauptsacheverfahren – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes klären. Bereits hier sind konkrete Fehler im Bewerbungsverfahren anzubringen.

AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen124.66 KB

· Artikel im Heft ·

Bewerbungsverfahrensanspruch gem.Art. 33 GG
Seite 61
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Der „typische“ Recruitingprozess

Ein „typischer“ Recruitingprozess kann wie folgt aussehen:

Bedarfsanalyse: Das

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einführung

Arbeitgeber, die institutionell- oder projektgefördert Zuwendungen vom Bund oder von den Ländern erhalten, sind an die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ tätig. Ihr waren sieben Beschäftigte unterstellt, gegenüber

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Arbeitgeber vergütete die Klägerin zunächst als Geschäftsstellenverwalterin beim Verwaltungsgericht mit der Entgeltgruppe 5. Nach der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einführung

Noch lange bevor es das Entgelttransparenzgesetz gab und das Thema der Entgeltgleichheit unter den Geschlechtern