Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

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 Bild: vchalup/stock.adobe.com
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Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht böswillig unterlässt, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen und daraus einen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Die Auskunft hat sich auf die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von

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Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Seite 50
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