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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht böswillig unterlässt, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen und daraus einen Verdienst zu erzielen.
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