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 Bild: vchalup/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht böswillig unterlässt, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen und daraus einen Verdienst zu erzielen.

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