Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag

Strategischer Einsatz im Prozess

Erweist sich die Kündigung des Arbeitgebers als sozial nicht gerechtfertigt, eröffnet § 9 Abs. 1 KSchG die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer der Parteien durch das Arbeitsgericht auflösen zu lassen. Dem Arbeitnehmer ist dies gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG möglich, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber hingegen kann einen Auflösungsantrag grundsätzlich nur dann erfolgreich stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen,§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Liegt ein solcher Auflösungsgrund vor, löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis unter Festsetzung einer angemessenen Abfindung gem. §§ 9 Abs. 1, 10 KSchG auf.

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Sinn und Zweck von Auflösungsanträgen

Eine sozialwidrige Kündigung, die sich also weder auf einen hinreichend dargelegten verhaltens- noch auf einen personen- oder betriebsbedingten Grund stützen kann, führt zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Trotzdem ist anerkannt, dass sich häufig gerade im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses Umstände ergeben können, die zur weiteren Belastung eines durch eine Kündigung ohnehin schon belasteten Arbeitsverhältnisses führen können und die die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr als sinnvoll erscheinen lassen.

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Dr. Erwin Salamon

Dr. Erwin Salamon
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Esche Schümann Commichau, Hamburg

Dr. Christian Hoppe

Dr. Christian Hoppe
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Esche Schümann Commichau, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag
Seite 26 bis 29
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Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bzw. eines arbeitgeberseitig gestellten

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