Der Stechuhr-Beschluss des BAG

Arbeitszeiten müssen erfasst werden

Arbeitgeber sind nach Ansicht des BAG bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen, soweit der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie geregelt hat.

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Worum geht es?

Dem viel beachteten Beschluss des BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat zwei Leitsätze entnommen:

„1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG [Arbeitszeit-RL] eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

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Dr. Sebastian Kroll

Dr. Sebastian Kroll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, ADVANT Beiten

· Artikel im Heft ·

Der Stechuhr-Beschluss des BAG
Seite 8 bis 12
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Noch immer ist die Aufregung über den BAG-Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, Kurzbesprechung in AuA 2/23, S. 55) zur Arbeitszeiterfassung