Die Einigungsstelle
Begriff der Einigungsstelle
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es eines Verfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, weil Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Fragen selbstverständlich unzulässig sind (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
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Dr. Ewald Helml

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Problempunkt
Der Arbeitgeber betreibt eine Rehaklinik mit einer Bettenkapazität von 195, von denen zuletzt durchschnittlich nur ca. 100 bis 120 belegt
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in Fragen, die der Mitbestimmung unterliegen, nicht einigen, ist eine Einigungsstelle zu bilden
l Problempunkt
Die Parteien streiten darum, ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 23 Abs. 3 BetrVG aufgrund der Verletzung