Die Einigungsstelle

Fehler vermeiden bei Bestellung und Besetzung
Einigungsstellenbesetzungsverfahren kommen in der arbeitsgerichtlichen Praxis zwar erfreulicherweise eher seltener vor, wenn dem so ist, lässt dies zumeist auf ein mehr oder weniger ausgeprägtes Zerwürfnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Bezug auf Mitbestimmungsrechte schließen. Wenn der Streit bereits um die Bestellung und die Zusammensetzung der Einigungsstelle gehen sollte, kann eine spätere Lösung des Regelungskonflikts schwierig und vor allem langwierig und daher kostenintensiv werden, wobei hier nicht nur die „direkten“ Kosten der Einigungsstelle gemeint sind, sondern auch die Zeitaufwendungen beider Betriebspartner bei der Durchführung des Verfahrens.
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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Begriff der Einigungsstelle

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es eines Verfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, weil Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Fragen selbstverständlich unzulässig sind (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

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Dr. Ewald Helml

Dr. Ewald Helml
Direktor des ArbG Rosenheim, Dozent für Arbeitsrecht bei der Referendarausbildung, Autor zahlreicher Veröffentlichungen

· Artikel im Heft ·

Die Einigungsstelle
Seite 24 bis 29
Frei
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