Die Einigungsstelle
Begriff der Einigungsstelle
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es eines Verfahrens zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, weil Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Fragen selbstverständlich unzulässig sind (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
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Dr. Ewald Helml

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