Eingruppierung: Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

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 Bild: stokkete/stock.adobe.com
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die Frage, ob die der Klägerin übertragene Tätigkeit der Fallmanagerin im Jobcenter die Tätigkeitsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ erfüllt. Das BAG (Urt. v. 22.6.2022 – 4 AZR 495/21) urteilte wie bereits häufiger zuvor.

Es obliege regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies sei aber dann nicht ausreichend, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe aufbaue und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Heraushebungsmerkmal“ – vorsehe, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und deren Anforderungen erschließe. In diesem Fall sei über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lasse, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheide. Dieser Vortrag müsse dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben.

Vorliegend habe die Klägerin nicht vorgetragen, wodurch sich die Anforderungen ihrer Tätigkeit vom „Normalniveau“ der mit einem Hochschulstudium zu absolvierenden Tätigkeit abheben. Ein pauschaler Vortrag zu den übertragenen Aufgaben reiche nicht aus. Der Fall zeigt einmal mehr, dass es gerade im Bereich der Heraushebungsmerkmale äußerst anspruchsvoll ist, einen hinreichenden Prozessvortrag zu erbringen.

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Eingruppierung: Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Seite 60 bis 61
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